Glossar
Kündigungsfrist
Auch: Kündigungsfristen · ordentliche Kündigung
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang einer ordentlichen Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses; bei Wohnraum beträgt sie für den Mieter stets drei Monate.
Die Fristen sind asymmetrisch, und das ist Absicht. Der Mieter kann immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung wohnt. Für den Vermieter verlängert sich die Frist mit der Dauer des Mietverhältnisses: auf sechs Monate nach fünf Jahren und auf neun Monate nach acht Jahren.
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Der Samstag zählt dabei als Werktag, der Sonnabend im dritten Werktag jedoch nicht mit, wenn er auf einen Feiertag fällt – in Grenzfällen lohnt der Blick auf den Kalender, weil ein Tag Verzug den Auszug um einen ganzen Monat verschiebt.
Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter braucht zusätzlich ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf. Ohne Begründung ist sie unwirksam. Davon zu unterscheiden ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, etwa wegen Mietrückstands.
Fristen und Form
§ 573c Abs. 1 BGB regelt die Fristen: Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate.
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform. Eine einfache E-Mail genügt dafür nicht; § 126 Abs. 3 BGB lässt allerdings die qualifizierte elektronische Form zu.
Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB voraus.
Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Verlängert sich die Kündigungsfrist auch für den Mieter?
Nein. Die Verlängerung nach fünf und acht Jahren gilt nur für den Vermieter. Der Mieter kündigt immer mit drei Monaten Frist.
Reicht eine E-Mail für die Kündigung?
Nein. § 568 Abs. 1 BGB verlangt Schriftform. Eine einfache E-Mail erfüllt sie nicht – die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126 Abs. 3 BGB dagegen schon.
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