Lösungen nach Situation
Die Funktionen einer Verwaltungssoftware sind für alle gleich. Was sich unterscheidet, ist, welche davon überhaupt eine Rolle spielen. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, kämpft mit anderen Dingen als jemand, der vierzig Einheiten im Auftrag betreut – und ein Mieter braucht von derselben Plattform noch einmal etwas ganz anderes.
Diese Seiten sortieren das nach Situation statt nach Funktion. Jede nennt auch, was RoofRunner für die jeweilige Rolle nicht übernimmt, weil das die nützlichere Information ist, wenn man gerade auswählt.
Was RoofRunner grundsätzlich abdeckt – und was nicht
RoofRunner ist eine Software für die Mietverwaltung: Objekte und Mieteinheiten, Mietverhältnisse und Verträge, Buchhaltung und Banking, Betriebskostenabrechnung, Dokumente, wiederkehrende Wartungen und die Kommunikation mit Mietern.
Was RoofRunner in keiner dieser Rollen abdeckt, ist die Verwaltung von Wohnungseigentum. Hausgeldabrechnung, Wirtschaftsplan, Eigentümerversammlung und Beschlusssammlung sind nicht Teil des Produkts. Das ist keine Lücke, die demnächst geschlossen wird, sondern eine Abgrenzung – wer überwiegend Eigentümergemeinschaften betreut, ist mit einer spezialisierten Lösung besser bedient.
Wenn Sie unsicher sind, welcher Fall Ihrer ist: Es geht danach, ob Sie vermieten oder eine Gemeinschaft verwalten. Eine Eigentumswohnung zu vermieten fällt in den ersten Fall, auch wenn sie in einer Eigentümergemeinschaft liegt.
Der Punkt, an dem Eigenverwaltung kippt
Fast alle diese Situationen haben denselben Wendepunkt, und er liegt nicht bei einer bestimmten Anzahl Wohnungen, sondern bei einer bestimmten Anzahl Termine. Eine Wohnung bedeutet eine Abrechnung im Jahr und einen Vertrag, den man auswendig kennt. Fünfzehn Wohnungen bedeuten fünfzehn Abrechnungszeiträume, mehrere Staffelstufen oder Indexanpassungen pro Jahr und wiederkehrende Wartungen je Objekt.
Was dabei zuerst reißt, ist selten der Überblick über den Alltag. Es sind die Dinge, die nur einmal jährlich passieren und deshalb nie in Routine übergehen: die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB, eine übersehene Staffelstufe, die sich nicht rückwirkend nachholen lässt, oder ein Beleg, der zwei Jahre später gebraucht wird, weil ein Mieter sein Einsichtsrecht ausübt.
Wählen Sie oben die Situation, die Ihrer am nächsten kommt. Wenn Sie zuerst wissen möchten, was die Software überhaupt kann, führt der Weg über die Funktionen; wenn Sie einen Begriff nachschlagen wollen, über das Glossar.
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