Glossar
Mietverhältnis
Auch: Mietvertrag
Das Mietverhältnis ist das durch den Mietvertrag begründete Dauerschuldverhältnis, in dem der Vermieter den Gebrauch der Mietsache gewährt und der Mieter dafür die vereinbarte Miete zahlt.
Die beiden Hauptpflichten stehen in § 535 Abs. 1 BGB: Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und darin erhalten. Das zweite Wort wird oft überlesen – aus ihm folgt die dauerhafte Instandhaltungspflicht, die Zuständigkeit für Schönheitsreparaturen und, bei ihrer Verletzung, die Mietminderung.
Für die Verwaltung ist das Mietverhältnis die eigentliche Bezugsgröße, nicht die Wohnung und nicht die Person. An ihm hängen Miethöhe, Kaution, Vorauszahlungen, Abrechnungen, Zählerstände und Vorgänge. Wechselt der Mieter, endet ein Mietverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist und beginnt ein neues – die Wohnung bleibt dieselbe.
Genau deshalb führt RoofRunner Mieter, Vertrag und Zahlungen zusammen am Mietverhältnis: in der Mieterverwaltung als Akte, in der Mietvertragsverwaltung als Vertrag.
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Häufige Fragen
Muss ein Mietvertrag schriftlich geschlossen werden?
Für Wohnraum grundsätzlich nicht – ein mündlicher Vertrag ist wirksam. Wird er für länger als ein Jahr befristet, greift allerdings § 550 BGB und der Vertrag gilt bei fehlender Schriftform als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Was ändert sich bei einem Mieterwechsel?
Es endet ein Mietverhältnis und beginnt ein neues. Kaution, Vorauszahlungen und Zählerstände gehören jeweils zu einem der beiden – deshalb braucht es zum Stichtag eine Zwischenablesung.
Begriffe kennen ist das eine.
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