Glossar

Mietkaution

Auch: Kaution · Mietsicherheit

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis; bei Wohnraum darf sie höchstens drei Monatskaltmieten betragen.

Die Höchstgrenze ist zwingend: drei Nettokaltmieten, ohne Betriebskostenvorauszahlung. Eine höhere Vereinbarung ist in Höhe des Überschusses unwirksam – der Mieter kann den Mehrbetrag zurückfordern, auch Jahre später.

Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten leisten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen. Eine Klausel, die die volle Summe vorab verlangt, ist unwirksam.

Angelegt werden muss die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen, zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Die Trennungspflicht ist kein Formalismus: sie schützt den Mieter in der Insolvenz des Vermieters.

Nach Ende des Mietverhältnisses steht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu. Ein Teil darf einbehalten werden, solange eine Nebenkostenabrechnung noch aussteht. Die maximale Höhe und die Zinsen rechnen Sie mit dem Mietkautions-Rechner durch.

Was § 551 BGB vorgibt

§ 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung.

§ 551 Abs. 2 BGB gibt dem Mieter das Recht auf Zahlung in drei gleichen Monatsraten. § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet zur getrennten Anlage zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; die Erträge stehen dem Mieter zu.

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Höchstens drei Nettokaltmieten. Betriebskostenvorauszahlungen zählen für die Berechnung ausdrücklich nicht mit.

Darf ich die Kaution auf mein normales Geschäftskonto legen?

Nein. § 551 Abs. 3 BGB verlangt eine vom eigenen Vermögen getrennte Anlage. Das schützt den Mieter, falls der Vermieter insolvent wird.

Wann muss ich die Kaution zurückzahlen?

Nach Ende des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil einbehalten werden.

Begriffe kennen ist das eine.

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