Glossar

Schönheitsreparaturen

Auch: Renovierungsklausel · Schönheitsreparatur

Schönheitsreparaturen sind das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Von Gesetzes wegen schuldet sie der Vermieter – sie sind Teil der Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 BGB. Übertragen werden können sie nur durch eine wirksame Vertragsklausel, und an dieser Wirksamkeit scheitern sehr viele Formularmietverträge.

Unwirksam sind insbesondere starre Fristenpläne, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand renovieren lassen, sowie Endrenovierungsklauseln, die unabhängig vom Abnutzungsgrad zum Auszug verpflichten. Auch Vorgaben zur Farbwahl während der Mietzeit sind regelmäßig unwirksam.

Besonders folgenreich: Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, ist die Abwälzung ohne angemessenen Ausgleich unwirksam. Der Mieter müsste sonst eine Abnutzung beseitigen, die er nicht verursacht hat.

Ist die Klausel unwirksam, fällt die Pflicht vollständig auf den Vermieter zurück – eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige findet nicht statt. Der Zustand bei Übergabe gehört deshalb ins Übergabeprotokoll.

Häufige Fragen

Muss der Mieter beim Auszug renovieren?

Nur wenn eine wirksame Klausel das vorsieht. Starre Fristen- und Endrenovierungsklauseln sind unwirksam, und bei unrenoviert übergebenem Wohnraum ist die Abwälzung ohne angemessenen Ausgleich ebenfalls unwirksam.

Was passiert bei einer unwirksamen Klausel?

Die Pflicht fällt vollständig auf den Vermieter zurück. Eine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß gibt es nicht.

Begriffe kennen ist das eine.

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