Glossar

Instandhaltungsrücklage

Auch: Rücklage · Instandhaltungsrückstellung

Die Instandhaltungsrücklage ist ein vom Vermieter angesparter Betrag für künftige Instandsetzungen an einem Objekt; sie ist weder umlagefähig noch im Jahr der Bildung steuerlich abziehbar.

Die Rücklage ist eine betriebswirtschaftliche Vorsorge, keine rechtliche Pflicht. Als Orientierung dienen die Sätze der Zweiten Berechnungsverordnung, die je nach Alter des Gebäudes einen Betrag je Quadratmeter und Jahr vorsehen; verbreitet ist auch die Faustregel von etwa einem Prozent der Herstellungskosten pro Jahr.

Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt. Erstens: Die Rücklage ist nicht umlagefähig – Instandhaltung ist nach § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskostenart. Zweitens: Das Ansparen ist steuerlich unbeachtlich. Abziehbar wird der Aufwand erst, wenn die Reparatur tatsächlich bezahlt ist – dann als Werbungskosten oder, bei Herstellungskosten, über die AfA.

Wer in den ersten drei Jahren nach dem Kauf größere Beträge aus der Rücklage verbaut, sollte zusätzlich die 15-Prozent-Grenze im Blick behalten.

Geplante Maßnahmen und Termine führen Sie in RoofRunner über Aufgaben und Wartung.

Häufige Fragen

Kann ich die Rücklage steuerlich absetzen?

Nicht im Jahr der Bildung. Erst die tatsächlich bezahlte Instandsetzung wirkt sich aus – als Erhaltungsaufwand sofort, als Herstellungskosten über die Abschreibung.

Wie hoch sollte die Rücklage sein?

Eine gesetzliche Vorgabe gibt es für Mietobjekte nicht. Als Orientierung dienen die Sätze der Zweiten Berechnungsverordnung je Quadratmeter und Jahr oder rund ein Prozent der Herstellungskosten.

Begriffe kennen ist das eine.

Mit RoofRunner erledigen sich Betriebskostenabrechnung, Zahlungsabgleich und Auswertungen weitgehend von selbst. 30 Tage kostenlos testen, keine Zahlungsdaten notwendig.