Glossar
Mieterselbstauskunft
Auch: Selbstauskunft · Mieterauskunft
Die Mieterselbstauskunft ist eine freiwillige schriftliche Erklärung eines Mietinteressenten über Angaben zu Person, Einkommen und Haushalt, mit der ein Vermieter die Auswahl vor Abschluss des Mietvertrags vorbereitet.
Die Selbstauskunft ist kein gesetzlich geregeltes Formular, sondern eine Datenerhebung – und damit vor allem eine Frage des Datenschutzes. Erlaubt ist, was für die Entscheidung über den Vertragsschluss erforderlich ist. Alles darüber hinaus ist nicht nur überflüssig, sondern unzulässig.
Zulässig sind in der Regel Name, Anschrift und Kontaktdaten, die Zahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber sowie das Nettoeinkommen. Einkommensnachweise, eine Bonitätsauskunft oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gehören allerdings nicht an den Anfang: Die Datenschutzaufsichtsbehörden halten sie erst für angemessen, wenn ein Interessent konkret für den Abschluss in Betracht kommt – nicht schon bei der Besichtigung.
Unzulässig sind Fragen nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch, Religion, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnischer Herkunft oder Vorstrafen. Auf eine unzulässige Frage darf der Interessent nach herrschender Auffassung unwahr antworten, ohne dass daraus später ein Kündigungs- oder Anfechtungsgrund folgt. Anders bei zulässigen Fragen: Wer dort bewusst falsche Angaben macht, riskiert die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung.
Ein praktikabler Ablauf hat deshalb zwei Stufen. Bei der Besichtigung genügen Name und Kontaktdaten. Erst wer danach ernsthaft Interesse bekundet und in die engere Wahl kommt, erhält den ausführlicheren Bogen und wird um Nachweise gebeten. Das senkt die Datenmenge erheblich und macht die Auswahl zugleich nachvollziehbar.
Der häufigste Fehler liegt nach der Auswahl. Die Unterlagen der abgelehnten Bewerber werden aufbewahrt, obwohl ihr Zweck entfallen ist. Sie sind zu löschen, sobald keine Ansprüche mehr zu erwarten sind; für den ausgewählten Mieter wandern nur die für das Mietverhältnis nötigen Daten weiter.
Ab Vertragsschluss führen Sie diese Daten in RoofRunner in der Mieterverwaltung. Wie der Auftragsverarbeiter eingebunden ist, beschreibt der Eintrag zum Auftragsverarbeitungsvertrag; den Gesamtrahmen der Ratgeber DSGVO für Vermieter.
Datenschutz und Anfechtung
Rechtsgrundlage für die Erhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage des Interessenten erforderlich sind. Der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO begrenzt, was abgefragt werden darf, und die Speicherbegrenzung verlangt die Löschung, wenn der Zweck entfällt.
Täuscht ein Interessent bei einer zulässigen Frage arglistig, kann der Vermieter seine Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Unabhängig davon verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligungen bei der Auswahl, etwa wegen der ethnischen Herkunft.
Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Passend dazu in RoofRunner
Häufige Fragen
Muss ein Mietinteressent eine Selbstauskunft ausfüllen?
Nein, sie ist freiwillig. Der Vermieter darf seine Auswahl aber davon abhängig machen, ob zulässige Fragen beantwortet werden – er ist schließlich nicht verpflichtet, mit einem bestimmten Interessenten abzuschließen.
Wann darf ich Gehaltsnachweise von Interessenten verlangen?
Erst wenn ein Interessent konkret für den Vertragsschluss in Frage kommt, nicht pauschal von allen Besichtigern. So sehen es die Datenschutzaufsichtsbehörden; vorher ist die Erhebung nicht erforderlich.
Begriffe kennen ist das eine.
Mit RoofRunner erledigen sich Betriebskostenabrechnung, Zahlungsabgleich und Auswertungen weitgehend von selbst. 30 Tage kostenlos testen, keine Zahlungsdaten notwendig.