Glossar
Offene Posten
Auch: offener Posten · OP-Liste
Ein offener Posten ist eine fällige, aber noch nicht ausgeglichene Forderung oder Verbindlichkeit – im Mietkontext meist eine ausstehende Miete, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung oder eine unbezahlte Handwerkerrechnung.
Ein offener Posten entsteht, sobald eine Sollstellung fällig geworden ist und kein passender Zahlungseingang zugeordnet werden konnte. Entscheidend ist dabei weniger der Betrag als die Fälligkeit: zwei Monatsmieten sind rechtlich eine völlig andere Lage als zwei Nachzahlungen aus zwei verschiedenen Abrechnungsjahren.
Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Ab diesem Tag läuft die Uhr, nicht ab Monatsende.
Offene Posten gibt es auch auf der anderen Seite: eine erfasste, aber noch nicht bezahlte Rechnung ist eine Verbindlichkeit. Beide Richtungen zusammen ergeben erst das Bild, das die Auswertungen zeigen.
Führt der Rückstand zur Kündigung, ist der Zeitverlauf der entscheidende Nachweis – siehe Mietrückstand.
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Häufige Fragen
Wann ist die Miete fällig?
Nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts. Bei monatlicher Zahlung also am dritten Werktag des Monats.
Begriffe kennen ist das eine.
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