Glossar

Ortsübliche Vergleichsmiete

Auch: Vergleichsmiete · Mietspiegel

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das übliche Entgelt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in einer Gemeinde, gebildet aus den Mieten der letzten sechs Jahre.

Der Betrachtungszeitraum von sechs Jahren ist der entscheidende Hebel. Er umfasst nur Mieten, die in dieser Zeit neu vereinbart oder geändert wurden – langjährig unveränderte Mieten fließen nicht ein. Dadurch bildet die Vergleichsmiete eher das aktuelle Marktgeschehen ab als den Durchschnitt aller Bestandsmieten.

Als Begründung für ein Erhöhungsverlangen kommen vier Mittel in Betracht: ein Mietspiegel der Gemeinde, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel hat dabei besonderes Gewicht – seine Angaben gelten als zutreffend, solange nichts Gegenteiliges bewiesen wird.

Die Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze jeder Anpassung nach § 558 BGB. Liegt Ihre Miete bereits darüber, hilft auch eine unausgeschöpfte Kappungsgrenze nicht. Von beidem zu unterscheiden ist die Mietpreisbremse, die bei der Neuvermietung greift.

Häufige Fragen

Was zählt in die ortsübliche Vergleichsmiete hinein?

Nur Mieten, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, für vergleichbaren Wohnraum in derselben Gemeinde. Lange unveränderte Bestandsmieten bleiben außen vor.

Reicht ein einfacher Mietspiegel als Begründung?

Ja, auch ein einfacher Mietspiegel ist ein zulässiges Begründungsmittel. Ein qualifizierter Mietspiegel hat allerdings Vermutungswirkung und ist im Streitfall belastbarer.

Begriffe kennen ist das eine.

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