Glossar
Nebenkostenvorauszahlung
Auch: Vorauszahlung · Betriebskostenvorauszahlung · Abschlag
Die Nebenkostenvorauszahlung ist der monatlich mit der Miete gezahlte Abschlag auf die späteren Betriebskosten, über den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden muss.
Vorauszahlung und Pauschale sind zwei verschiedene Konstruktionen. Über eine Vorauszahlung wird abgerechnet, über eine Pauschale nicht – bei ihr trägt der Vermieter das Risiko steigender Kosten und behält umgekehrt eine Ersparnis. Welche der beiden gilt, steht im Mietvertrag und lässt sich später nicht einseitig wechseln.
Die Höhe muss angemessen sein. Eine bewusst zu niedrig angesetzte Vorauszahlung, die jedes Jahr in eine hohe Nachforderung mündet, ist kein Vorteil: sie erzeugt Streit und Zahlungsausfälle genau dann, wenn die Summe am größten ist.
Nach der Abrechnung darf jede Seite die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen – der Vermieter nach oben, der Mieter nach unten. Grundlage ist immer eine bereits erteilte Abrechnung; ohne sie gibt es kein Anpassungsrecht.
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Anpassung nach der Abrechnung
§ 556 Abs. 2 BGB erlaubt die Vereinbarung von Vorauszahlungen in angemessener Höhe. Nach einer erteilten Abrechnung kann jede Vertragspartei die Höhe durch Erklärung in Textform anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).
Die Anpassung setzt eine formell wirksame Abrechnung voraus. Ist die Abrechnung unwirksam, geht auch die darauf gestützte Erhöhung der Vorauszahlung ins Leere.
Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Vorauszahlung und Pauschale?
Über eine Vorauszahlung wird jährlich abgerechnet, über eine Pauschale nicht. Bei der Pauschale trägt der Vermieter das Risiko steigender Kosten und behält eine Ersparnis.
Darf ich die Vorauszahlung jederzeit erhöhen?
Nein, nur nach einer erteilten und formell wirksamen Abrechnung und nur auf eine angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB).
Begriffe kennen ist das eine.
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