Vergleich
Mietverwaltung und WEG-Verwaltung: der Unterschied
Kaum eine Frage sortiert den Markt für Verwaltungssoftware so schnell wie diese, und kaum eine wird so oft übersprungen. „Hausverwaltung“ bezeichnet zwei verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Rechtsgrundlagen, verschiedenen Dokumenten und verschiedenen Fristen. Wer die falsche Kategorie testet, verliert Wochen – und die Frage stellt sich vor jeder Anbieterauswahl. Diese Seite beantwortet die Frage einmal sauber — und sagt am Ende klar, für welchen der beiden Fälle RoofRunner gebaut ist.
Von Nirushan Yogendran · Stand: 18.08.2026
Mietverwaltung: das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter
Die Mietverwaltung betreut vermietete Objekte im Auftrag des Eigentümers. Ihr Bezugspunkt ist das Mietverhältnis: ein Vertrag zwischen zwei Parteien über eine Mieteinheit.
Daraus folgen die typischen Aufgaben — Mieten stellen und überwachen, die jährliche Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB erstellen, Mieterhöhungen vorbereiten, Mängel bearbeiten, Kündigungen und Übergaben abwickeln. Maßgeblich ist das Mietrecht des BGB.
WEG-Verwaltung: das Verhältnis der Eigentümer untereinander
Die WEG-Verwaltung verwaltet Wohnungseigentum für eine Gemeinschaft von Eigentümern. Ihr Bezugspunkt ist nicht ein Mietvertrag, sondern das gemeinschaftliche Eigentum und die Beschlüsse der Eigentümer.
Daraus folgen ganz andere Aufgaben: Hausgeld erheben und abrechnen, einen Wirtschaftsplan aufstellen, die Eigentümerversammlung einberufen und durchführen, Beschlüsse in einer Beschlusssammlung dokumentieren, die Erhaltungsrücklage verwalten. Maßgeblich ist das Wohnungseigentumsgesetz.
Auch der Auftraggeber ist ein anderer. Der Mietverwalter arbeitet für einen einzelnen Eigentümer, der ihn beauftragt und jederzeit anders entscheiden kann. Der WEG-Verwalter wird von der Gemeinschaft bestellt und ist an deren Beschlüsse gebunden — er kann nicht einfach tun, was ein einzelner Eigentümer für richtig hält. Diese Bindung prägt den gesamten Arbeitsablauf und ist der eigentliche Grund, warum sich die beiden Tätigkeiten nicht mit demselben Werkzeug abbilden lassen.
Der Fall, der beide berührt
Die häufigste Verwirrung entsteht bei der vermieteten Eigentumswohnung. Hier existieren beide Ebenen gleichzeitig — aber nicht bei derselben Person.
Als Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, betreiben Sie Mietverwaltung. Die WEG-Verwaltung macht der bestellte Verwalter der Gemeinschaft. Das Hausgeld, das Sie an die Gemeinschaft zahlen, ist für Sie schlicht eine Kostenposition Ihres Objekts — teils umlagefähig, teils nicht, je nachdem was in der Abrechnung der Gemeinschaft steckt.
Warum die Software-Märkte getrennt sind
Es liegt nicht an fehlendem Willen der Anbieter, sondern daran, dass die beiden Tätigkeiten kaum gemeinsame Datenstrukturen haben. Die Mietverwaltung dreht sich um Verträge zwischen zwei Parteien; die WEG-Verwaltung um Anteile, Beschlüsse und eine Gemeinschaftskasse. Ein Wirtschaftsplan ist kein Sonderfall einer Betriebskostenabrechnung, sondern etwas anderes.
Wer beides betreut, arbeitet deshalb häufig mit zwei Werkzeugen — oder mit einer der wenigen Lösungen, die beide Bereiche bewusst abdecken und entsprechend umfangreich und teuer sind.
Was das Hausgeld für Ihre Abrechnung bedeutet
Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, zahlen Sie Hausgeld an die Gemeinschaft und rechnen gegenüber Ihrem Mieter separat ab. Beides hängt zusammen, ist aber nicht dasselbe.
Aus der Jahresabrechnung der Gemeinschaft übernehmen Sie nur die Positionen, die Betriebskosten im Sinne der BetrKV sind. Nicht übernehmen dürfen Sie den Verwaltervergütungsanteil und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage — beides gehört zu den nicht umlagefähigen Kosten und bleibt bei Ihnen. Steuerlich sind sie deswegen nicht verloren: Sie wirken als Werbungskosten.
Gegenüberstellung
| Kriterium | RoofRunner | WEG-Verwaltung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Mietrecht des BGB (§§ 535 ff. BGB) | Wohnungseigentumsgesetz |
| Bezugspunkt | Das einzelne Mietverhältnis | Die Eigentümergemeinschaft |
| Jährliche Abrechnung | Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter | Hausgeldabrechnung gegenüber den Eigentümern |
| Planungsinstrument | Keines vorgeschrieben | Wirtschaftsplan |
| Entscheidungen | Der Eigentümer entscheidet allein | Beschluss der Eigentümerversammlung |
| Dokumentationspflicht | Belege für die Abrechnung | Zusätzlich eine Beschlusssammlung |
| Rücklage | Freiwillig, betriebswirtschaftlich sinnvoll | Erhaltungsrücklage, gesetzlich vorgesehen |
| Von RoofRunner abgedeckt | Ja | Nein |
Wann Sie bei der Alternative bleiben sollten
RoofRunner ist für Sie das falsche Werkzeug, wenn Sie Eigentümergemeinschaften verwalten. Hausgeldabrechnung, Wirtschaftsplan, Eigentümerversammlung und Beschlusssammlung sind nicht Teil des Produkts, und sie sind auch nicht als Ergänzung geplant. Keine Testphase wird daran etwas ändern.
Suchen Sie in diesem Fall gezielt nach WEG-Software; der Markt dafür ist eigenständig und die spezialisierten Anbieter können das deutlich besser, als eine Mietverwaltungslösung es je könnte.
Verwalten Sie beides, brauchen Sie entweder eine Lösung, die beide Bereiche abdeckt, oder zwei Werkzeuge. RoofRunner deckt dann den Mietteil ab.
Häufige Fragen
Ist die Vermietung einer Eigentumswohnung Miet- oder WEG-Verwaltung?
Für Sie als vermietenden Eigentümer ist es Mietverwaltung. Die WEG-Verwaltung übernimmt der bestellte Verwalter der Gemeinschaft; das Hausgeld ist für Sie eine Kostenposition Ihres Objekts.
Ist das Hausgeld auf den Mieter umlegbar?
Nicht als Ganzes. Umlagefähig ist nur der Anteil, der auf Betriebskosten im Sinne der BetrKV entfällt. Verwaltungskosten und Zuführungen zur Rücklage gehören ausdrücklich nicht dazu.
Was ist Sondereigentumsverwaltung?
Die Verwaltung der einzelnen vermieteten Einheit im Auftrag ihres Eigentümers — also Mietverwaltung, oft parallel zur WEG-Verwaltung desselben Objekts durch einen anderen Dienstleister.
Kann eine Software beides abdecken?
Manche Anbieter decken beide Bereiche ab. Das ist dann eine bewusste Produktentscheidung mit entsprechendem Umfang und Preis. RoofRunner gehört nicht dazu.
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